03.09.2010 , 22:53
 
Allgemeines
Das Bundesstrafgericht (durch dessen Strafkammer) beurteilt erstinstanzlich jene Strafsachen, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes unterstellt. Konkret geht es um die in Art. 336 und 337 des Strafgesetzbuches aufgelisteten Delikte, das heisst Verbrechen und Vergehen u.a. gegen Bundesinteressen (gewisse Straftaten von oder gegen Bundesbeamte, gegen eidgenössische Institutionen oder völkerrechtlich geschützte Personen, Korruptionsdelikte etc.), um Sprengstoffdelikte sowie um Fälle von Wirtschaftskriminalität, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei, welche die kantonalen oder äusseren Grenzen der Eidgenossenschaft überschreiten. Dazu kommen Zuständigkeiten, welche sich aus weiteren Bundesgesetzen ergeben, so dem Luftfahrtgesetz, dem Kernenergiegesetz oder dem Rohrleitungsgesetz. Im Weiteren übernimmt das Bundesstrafgericht (durch dessen I. Beschwerdekammer) die Aufgaben der früheren Anklagekammer des Bundesgerichts in Lausanne. So beurteilt es Beschwerden gegen die Bundesanwaltschaft oder gegen die eidgenössischen Untersuchungsrichter und -richterinnen; für die letzteren ist es auch Wahlbehörde. Ferner entscheidet es über Zwangsmassnahmen in Strafverfahren des Bundes, über Haftverlängerungen und ist Genehmigungsbehörde für Telefonkontrollen und verdeckte Ermittlungen. Schliesslich beurteilt es Zuständigkeitskonflikte der kantonalen Strafbehörden. Ab dem 1. Januar 2007 befindet das Bundesstrafgericht (genauer die II. Beschwerdekammer) ebenfalls über Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und tritt als Beschwerdeinstanz in dieser Sache an die Stelle der Kantone und teilweise des Bundesgerichts. Im Wesentlichen beurteilt dieses Beschwerden betreffend die Auslieferung von strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Personen, die Rechtshilfe im Rahmen ausländischer Strafverfahren, die Delegation der Strafverfolgung und des Vollzugs sowie den Vollzug ausländischer Strafurteile, dies in Anwendung der einschlägigen internationalen und nationalen Rechtsnormen. Die Entscheide der Strafkammer, der I. Beschwerdekammer betreffend Zwangsmassnahmen und der II. Beschwerdekammer betreffend besonders bedeutende Fälle im Bereich der Auslieferung, der Beschlagnahme, der Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten sowie der Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich können mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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