22.01.2010
Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) – Klarstellungen der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts



Das Bundesstrafgericht nimmt vom heute veröffentlichten Bericht der Geschäftsprü­fungskommissionen (GPK) des Ständerates und des Nationalrates zu den Umständen des Rücktritts eines eidgenössischen Untersuchungsrichters Kenntnis. Die Verwaltungs­kommission des Gerichts hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 auf diver­se Fehler im Berichtsentwurf aufmerksam gemacht. Zum Bedauern des Bundesstrafge­richts haben die zentralen Bemerkungen keinerlei Niederschlag im endgültigen Bericht gefunden. Die Verwaltungskommission sieht sich deshalb gezwungen, auf diesem Weg Folgendes klarzustellen:

  • Ressourcenknappheit und Arbeitsweise beim URA (Ziff. 2.3, Buchstabe b): Entge­gen dem Bericht hat das Bundesstrafgericht die Zahl der Untersuchungsrichterstel­len innerhalb von wenigen Jahren mehr als verdoppelt. Ein weiterer Ausbau wäre in Anbetracht der in Kürze bevorstehenden Auflösung des Untersuchungsrichteramtes nicht vertretbar gewesen.

  • Personalführung und -betreuung (Ziff. 2.3, Buchstabe c): Nach geltendem Recht ist der eidgenössische Untersuchungsrichter ein Einzelkämpfer-. Entgegen dem Be­richt muss er sich deshalb von Gesetzes wegen nicht in ein Team einbinden oder gar führen lassen. Der Bericht verkennt zudem, dass der Vorfall mit dem an sich selbst gesandten Drohfax nicht eine organisatorische Unzulänglichkeit widerspie­gelt, sondern eine persönliche Unzulänglichkeit des fraglichen Untersuchungsrich­ters. Schliesslich verkennt der Bericht, dass das Bundesstrafgericht lediglich Auf­sichtsbehörde ist, die keine Führungsaufgabe wahrzunehmen hat.

  • Informationspolitik (Ziff. 3.1): Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Bundesanwaltschaft (BA) Kenntnis von einem Straftatverdacht erhält und sich mit der Angelegenheit zu befassen hat, liegt das Primat der Information bei ihr, andernfalls das Strafverfahren gefährdet oder der Vorwurf der Vorverurteilung erhoben werden könnte. Aufgrund des Interesses der Öffentlichkeit hat das Bundesstrafgericht dennoch und akten­kundig gegenüber der BA auf eine frühzeitige Information gedrängt. Dem Bundes­strafgericht jetzt vorzuwerfen, es habe den richtigen Zeitpunkt zur Information ver­passt, erscheint vor diesem Hintergrund unhaltbar.

Das Bundesstrafgericht wird entsprechend dem Ersuchen der GPK (Ziff. 4) bis zum 31. März 2010 zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen Stellung nehmen.

Stellungnahme





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