11.07.2019
Beschlüsse CR.2019.2 und CR.2019.3 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 10. Juli 2019



Mit zwei Beschlüssen vom 10. Juli 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Berufungskammer») auf das vom Bundesanwalt eingereichte Revisionsgesuch vom 27. Juni 2019 gegen zwei Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer»; BB.2018.197 und BB.2018.190 + BB.2018.198) vom 17. Juni 2019 nicht eingetreten.

Der Bundesanwalt hatte die Revision von zwei Beschlüssen, mit denen ein Ausstandsgesuch gegen den Bundesanwalt selber, gegen einen ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes und gegen einen Staatsanwalt des Bundes (alle Mitglieder der Taskforce FIFA) im Rahmen der Ermittlungen zu möglichen Vermögensstraftaten zum Nachteil der FIFA («Fédération Internationale de Football Association») gutgeheissen wurde, verlangt. Zur Stützung seines Revisionsgesuchs macht der Bundesanwalt einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) betreffend den Vorsitz der beiden Spruchkörper, die die Beschlüsse der Beschwerdekammer erliessen, geltend. Der Ausstandsgrund, der schon während des Verfahrens bestanden hätte, wäre jedoch erst nach Erlass der Beschlüsse der Beschwerdekammer aufgedeckt worden.

Die Revision ist ein ausserordentliches und subsidiäres Rechtsmittel und untersteht als solche den spezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 37 und 40 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG) und Art. 410 StPO.

Im konkreten Fall sind die streitigen Beschlüsse weder revisionsfähige Urteile im Sinne von Art. 410 StPO noch Entscheide, die in Anwendung von spezialgesetzlichen Regeln gemäss Art. 37 Absatz 2 StBOG erlassen wurden und somit der Revision unterliegen würden.

Das Revisionsgesuch war aufgrund des oben Gesagten offensichtlich unzulässig, und die Berufungskammer ist darauf nicht eingetreten. 

Das Bundesstrafgericht verweist auf die Begründung der beigefügten Beschlüsse und erteilt hierzu keine weiteren Auskünfte.


Beilagen: Beschlüsse CR.2019.2 und CR.2019.3


Kontakt:
Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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