29.04.2024 - 09:15, Verhandlungsbeginn
30.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
01.05.2024, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2020.14

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A., B., X SA und Y Ltd. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB).



Bemerkungen

A., B., die X SA und die Y Ltd. haben je gegen das Urteil der Strafkammer Berufung erklärt. Mit diesem Urteil wurden A. und B. schuldig gesprochen, vom 6. Juli 2009 bis 5. August 2011 in bandenmässiger Begehung rund Fr. 3.77 Mio. über den Schweizer Finanzplatz «gewaschen» zu haben.
Konkret sollen sie die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte vereitelt haben, indem sie die Gelder von in der Schweiz geführten Bankkonten für private Aufwendungen und Investitionen im In- und Ausland verwendet hätten.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
22.05.2024 - 09:30, Verhandlungsbeginn
23.05.2024, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2023.28

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.2 vom 6. Juni 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Täuschung der Behörden; Art. 118 Abs. 1 AlG), nach vorgängiger, teilweiser Gutheissung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer und Rückweisung der Sache an diese durch das Bundesgericht zur neuen Entscheidung (Entscheid 6B_838/2018).



Bemerkungen

A. hat Berufung gegen das Urteil SK.2022.2 vom 6. Juni 2023 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhoben, mit welchem A. – nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht – wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, weil er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit fremde Vermögenswerte angenommen und aufbewahrt habe bzw. geholfen habe, diese anzulegen oder zu übertragen, ohne mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. A. ist zudem der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen worden, da er ein Formular A unrichtig ausgefüllt habe, sowie der Beihilfe zur Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AlG), da er im von ihm und B. gemeinsam unterzeichneten Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung für B. falsche Angaben gemacht habe.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Italienisch