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17.11.2025 - 10:15, Verhandlungsbeginn 18.11.2025, Fortsetzung der Verhandlung 19.11.2025, Fortsetzung der Verhandlung Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.13 Art der Delikte Berufungsverhandlung ; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.47 vom 6. Februar 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Mordes (Art. 112 StGB), Delikten gegen die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit (Art. 189 und Art. 190 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Drohung (Art. 180 CP), Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 aStGB), Pornografie (Art. 197 StGB), mehreren Vermögensdelikten, Anstiftung zu Geldwäscherei (Art. 305bis StGB i.V.m. Art. 24 StGB) sowie mehreren Strassenverkehrsdelikten (SVG) und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Bemerkungen Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.47 vom 6. Februar 2025 wurde A. von den Vorwürfen des Mordes (Art. 112 aStGB) und der Widerhandlung im Sinne von Art. 22 des Konkordats über die Sicherheitsunternehmen freigesprochen. Demgegenüber wurde A. der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 aStGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 aStGB), der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 24 StGB), des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 aStGB), des mehrfachen Einführens (Art. 135 Abs. 1 aStGB) und Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB), des Inverkehrbringens von Pornografie (Art. 197 Abs. 4 aStGB), des mehrfachen Einführens und Besitzes von Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB), des mehrfachen Betruges (Art. 146 Abs. 1 aStGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 aStGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 aStGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), der Anstiftung zur Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 24 StGB), des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG), der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG) und der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG schuldig gesprochen. A. hat gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.47 vom 6. Februar 2025 teilweise Berufung erhoben und ficht die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Gewaltdarstellungen, Pornografie, Betruges, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Anstiftung zu Geldwäscherei und wegen Täuschung der Behörden an. Mit seiner Berufung wendet sich A. zudem gegen die Anordnung eines lebenslänglichen Verbots der Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |
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21.11.2025 - 10:15, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.16 Art der Delikte Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.76 vom 16. April 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). Bemerkungen A. wurde vorgeworfen, er habe am 24. Juni 2023 im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle auf der Zugfahrt nach B. die beiden Zugbegleiter C. und D. tätlich angegriffen. Ausserdem habe er versucht, gegen den am Boden liegenden C. einen Fusstritt gegen den Kopf auszuführen. Während der Ausführung des Fusstritts sei A. von einer Drittperson zurückgestossen worden, weshalb er den Kopf nicht mit voller Wucht getroffen habe. Zusätzlich wurde A. vorgeworfen, D. beschimpft und eine Seitenscheibe des Zuges beschädigt zu haben. Nach Eintreffen der Polizei sei A. vor dieser geflüchtet. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2025 wurde A. hierfür der versuchten schweren Körperveletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Beschmipfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe bestraft. Zudem wurde er für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Mit seiner Berufung fechtet A. den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körpverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden an und beantragt ausserdem eine Reduzierung der Strafe sowie ein Absehen von einer Landesverweisung. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
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09.02.2026 - 08:30, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.21 Art der Delikte Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin), A. (Anschlussberufungsführer) und B. (Anschlussberufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.62 vom 24. März 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 i.V.m Abs. 1 lit. b StGB), Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 StGB) und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB). Bemerkungen Die Bundesanwaltschaft hat gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.62 Berufung und A. sowie B. haben dagegen je Anschlussberufung erklärt. Mit diesem Urteil wurden A. und B. je vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 StGB) freigesprochen, sowie je der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB) und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) schuldig gesprochen. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |