04.03.2026
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts stellt das Verfahren gegen eine frühere Angestellte der CREDIT SUISSE ein, spricht die UBS frei und bestätigt teilweise die Verurteilungen von zwei Mitbeschuldigten wegen ihrer Aktivitäten zugunsten einer bulgarischen kriminellen Organisation (CA.2025.17)



Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts entscheidet nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht, das Verfahren gegen eine ehemalige Angestellte der CREDIT SUISSE AG (verstorben im Jahr 2023) wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) einzustellen und die UBS AG vom Vorwurf der Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB (strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens) in Verbindung mit qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) freizusprechen. Ausserdem bestätigt sie teilweise die Verurteilungen eines ehemaligen Vermögensverwalters einer anderen Schweizer Bank wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 aStGB) sowie eines bulgarischen Staatsangehörigen wegen Beteiligung an derselben Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 aStGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB).

Erstinstanzliches Urteil (SK.2020.62)

Mit Urteil vom 27. Juni 2022 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) C., einen bulgarischen Staatsangehörigen, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei, A., eine ehemalige Angestellte der Bank CREDIT SUISSE AG (nachfolgend: CREDIT SUISSE), der qualifizierten Geldwäscherei und E., einen ehemaligen Angestellten einer anderen Schweizer Bank, der qualifizierten Geldwäscherei für schuldig. Im selben Urteil befand die Strafkammer auch die CREDIT SUISSE wegen Verstosses gegen Art. 102 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB für schuldig (für weitere Einzelheiten vgl. Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vom 27. November 2024 im Verfahren CA.2023.20).

Im Juli 2022 teilte die Strafkammer der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) mit, dass A., C., E., CREDIT SUISSE und die Bundesanwaltschaft Berufung angemeldet hatten und dass die Akten daher an die höhere Instanz weitergeleitet würden, sobald das begründete Urteil verfasst worden sei. A. verstarb im April 2023. Im Oktober 2023 wurde das begründete Urteil an die Parteien und die Berufungskammer übermittelt.

Erstes Berufungsverfahren (CA.2023.20)

Im November 2023 reichten C., E., CREDIT SUISSE und die Erben von A. bei der Berufungskammer je Berufungserklärungen ein. Die Bundesanwaltschaft reichte in der Folge Anschlussberufung ein.

Nach Eingang der Berufungen gegen das erstinstanzliche Urteil, nahm die Berufungskammer den Tod von A. zur Kenntnis, trennte gestützt darauf das Verfahren betreffend A. ab und wies dieses zur Einstellung an die Erstinstanz zurück.

Ende Mai 2024 fusionierten die CREDIT SUISSE und die UBS AG (nachfolgend: UBS). Mit Beschluss vom August 2024 ordnete die Berufungskammer an, dass das Verfahren betreffend CREDIT SUISSE in Bezug auf die UBS fortgesetzt werde. Auf eine daraufhin von der UBS erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. März 2025 nicht ein (BGer 7B_946/2024).

Am 26. November 2024 fällte die Berufungskammer ihr Urteil. In Bezug auf die UBS hielt die Berufungskammer fest, dass es angesichts des Todes von A. nicht möglich gewesen sei, die der Bank vorgeworfene Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB zu prüfen, ohne die Unschuldsvermutung der verstorbenen mutmasslichen Anlasstäterin A. zu verletzen. Aus diesem Grund wurde die Bank freigesprochen und die ihr auferlegte Ersatzforderung aufgehoben.

In Bezug auf den Beschuldigten C. bestätigte die Berufungskammer im Wesentlichen den Schuldspruch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei für Taten, die zwischen Juni 2005 und Januar 2009 begangen worden waren. Sie reduzierte die Strafe jedoch aufgrund des Zeitablaufs und der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 29 Monate, teilweise bedingt ausgesprochen.

Betreffend den Beschuldigten E. stellte die Berufungskammer das Verfahren in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei ein, da die Verjährung eingetreten war. In Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Angeklagten» stellte die Berufungskammer ausserdem fest, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass E. vor dem 31. August 2007 von der Existenz der kriminellen Organisation gewusst hatte. E. wurde daher vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Zeitraum von Juli 2007 bis 30. August 2007 freigesprochen. Hingegen wurde er wegen desselben Delikts für die zwischen 31. August 2007 und November 2008 begangenen Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Mit Urteil 7B_489/2024 vom 6. Januar 2025 (d. h. nach Bekanntgabe des Dispositivs in der Sache CA.2023.20) hob das Bundesgericht den Beschluss der Berufungskammer vom 13. März 2024 betreffend die Verfahrenstrennung auf und wies die Sache an die Berufungskammer zurück, damit sie über die Berufung der verstorbenen A. bzw. ihrer Erben im gleichen Verfahren wie ihre Mitbeschuldigten entscheidet. Am 6. Februar 2025 versendete die Berufungskammer das teilweise begründete Urteil CA.2023.20. Mit Urteil 6B_227/2025 vom 7. Juli 2025 hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Berufungskammer zurück.

Zweites Berufungsverfahren (CA.2025.17)

Die Berufungskammer hat nach zusätzlichen Verhandlungen im Februar 2026, an denen insbesondere die Erben der verstorbenen A. teilgenommen hatten, sein Urteil am 3. März 2026 gefällt. Sie stellte das Verfahren gegen die verstorbene A. wegen qualifizierter Geldwäscherei ein, sprach die UBS vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 102 Abs. 2 StGB frei und hob die gegen sie verhängte Ersatzforderung auf. In Bezug auf den Beschuldigten C. bestätigte die Berufungskammer im Wesentlichen die Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und qualifizierter Geldwäsche für Taten, die zwischen Juni 2005 und Januar 2009 begangen wurden, und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten. In Bezug auf den Beschuldigten E. hat die Berufungskammer das Verfahren betreffend Geldwäscherei eingestellt, ihn vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation für den Zeitraum vom 20. Juli 2007 bis zum 30. August 2007 freigesprochen und ihn für dieselbe Straftat für die zwischen dem 31. August 2007 und November 2008 begangenen Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und 15 Tagen verurteilt.

Das Urteil der Berufungskammer ist nicht rechtskräftig. Nach Erhalt der vollständigen schriftlichen Begründung können die Parteien das Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten. Für die Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

Beilage: Dispositiv CA.2025.17 vom 3. März 2026

Kontakt:
Estelle de Luze, Medienbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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