27.06.2022
Strafsache Bundesanwaltschaft gegen Credit Suisse AG und weitere Beschuldigte (SK.2020.62)



Am 27. Juni 2022 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein Urteil betreffend eine im internationalen Betäubungsmittelhandel und der Geldwäscherei tätige kriminelle Organisation aus Bulgarien.

Das Gericht verurteilte eine ehemalige Angestellte der Bank Credit Suisse AG (hinfort: Credit Suisse) wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Geldstrafe, beides bedingt vollziehbar. Das Gericht hielt fest, dass die ehemalige Angestellte der Credit Suisse als Betreuerin der Kundenbeziehung besagter krimineller Organisation, zwischen Juli 2007 und Dezember 2008 Überweisungsaufträge auf Anweisung der Klientschaft ausführte bzw. ausführen liess, obschon konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der kriminellen Herkunft der Gelder bestanden. Die meisten dieser Aufträge betrafen Auslandsüberweisungen. Durch ihre Machenschaften trug sie dazu bei, dass die kriminelle Organisation mehr als Fr. 19 Millionen dem Zugriff des Staates entziehen konnte.

Hinsichtlich der Credit Suisse stellte das Gericht Mängel innerhalb der Bank während der betreffenden Zeitspanne fest; dies sowohl hinsichtlich der Führung der Kundenbeziehungen mit der kriminellen Organisation als auch hinsichtlich der Überwachung der Umsetzung der AMLA («anti-money laundering») Regeln durch die Hierarchie, den Rechtsdienst sowie die Compliance-Abteilung. Diese Mängel ermöglichten den Abzug der Vermögenswerte der kriminellen Organisation, was der Verurteilung der ehemaligen Mitarbeiterin der Bank wegen qualifizierter Geldwäscherei zugrunde lag. Auf Grund dieser internen Mängel verurteilte das Gericht die Credit Suisse wegen Verstosses gegen Art. 102 Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 2 Millionen.

Im Rahmen desselben Sachverhaltskomplexes verurteilte das Gericht zwei bulgarische Staatsangehörige wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei, begangen zwischen Mai 2005 und Januar 2009.

Der erste, wohnhaft in Bulgarien, wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, zur Hälfte vollziehbar, sowie zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Das Gericht urteilte, dass er als Vertrauensperson der kriminellen Organisation handelte, indem er Finanzstrukturen aufbaute, die dazu bestimmt waren, die kriminelle Herkunft der in der Schweiz deponierten Vermögenswerte zu verschleiern und diesen den Anschein einer legalen Herkunft zu geben. Zu diesem Zweck fingierte er als Mittelsmann zwischen zwei schweizerischen Banken sowie mehreren Mitgliedern der Organisation. Zudem half er dieser, die Vermögenswerte ins Ausland zu schaffen, um diese dem Zugriff der Justiz zu entziehen. 

Der zweite, wohnhaft in der Schweiz, wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe – beide bedingt vollziehbar – verurteilt. Das Gericht kam zum Schluss, dass dieser in den Schmuggel von Vermögenswerten der kriminellen Organisation zwischen Spanien und der Schweiz involviert war sowie als «Strohmann» derselben fungierte, indem er sich fälschlicherweise als wirtschaftlich Berechtigter eines Bankkontos sowie als Eigentümer einer Liegenschaft in der Schweiz ausgab.

Die involvierten Summen belaufen sich auf mehr als Fr. 35 Millionen betreffend den ersten bzw. auf mehr als Fr. 7 Millionen betreffend den zweiten. 

Des Weiteren verurteilte das Gericht einen ehemaligen Angestellten einer weiteren Schweizer Bank wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei, da er zwischen Juli 2007 und November 2008 dazu beitrug, Vermögenswerte im Wert von mehr als Fr. 7 Millionen zu «waschen» sowie eine schweizerische Holding-Gesellschaft zu gründen, die dazu bestimmt war, die Vermögenswerte der Organisation aufzunehmen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt, beide bedingt vollziehbar.

Das Gericht reduzierte die Strafen auf Grund des Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot sowie der Tatsache, dass die Straftaten bereits weit zurückliegen. Ebenso stellte es das Verfahren hinsichtlich einzelner Vorwürfe ein, da deren Verjährung zum Urteilszeitpunkt eintrat.

Des Weiteren ordnete es die Einziehung von Vermögenswerten im Wert von mehr als Fr. 12 Millionen an, die sich auf den Konten der kriminellen Organisationen bei der Credit Suisse befanden. Nicht zuletzt begründete das Gericht eine Ersatzforderung gegenüber der Credit Suisse von über Fr. 19 Millionen. Dieser Betrag entspricht denjenigen Vermögenswerten, die auf Grund interner Mängel der Credit Suisse – welche die Geldwäscherei begünstigt hatten – nicht eingezogen werden konnten.


Kontakt:
Bundesstrafgericht, Pressestelle, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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