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21.05.2026 - 10:30, Verhandlungsbeginn Ort: II Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.27 Art der Delikte Berufungsverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG). Bemerkungen A. wurde mit Urteil SK.2024.54 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 29. August 2025 der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) schuldig gesprochen. Dafür wurde sie mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Die Beschuldigte verlangt in ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
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30.06.2026 - 09:30, Verhandlungsbeginn Ort: BVGer, St. Gallen |
Fall: CA.2025.30 Art der Delikte Berufungsverandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin) und Privatklägerschaft gegen A. (Berufungsführer) wegen mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie (eventuell) Versuchs dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Bemerkungen A. wurde mit Urteil SK.2024.50 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2025 des (teilweise versuchten) mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wurde dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Gleichzeitig verzichtete die Strafkammer auf den Widerruf einer Vorstrafe und regelte die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten nur teilweise auferlegt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Bundesanwaltschaft erklärten Berufung gegen dieses Urteil. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten und subeventualiter eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Bundesanwaltschaft verlangt in ihrer Berufung einen vollumfänglichen Schuldspruch wegen vollendeten mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i. V. m. Art. 250 StGB), den Widerruf der Vorstrafe des Beschuldigten sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Darüber hinaus sollen dem Beschuldigten die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig auferlegt werden. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |