Dem angeklagten Kurden wurde vorgeworfen, politische Informationen zugunsten der Türkei beschafft und damit zum Nachteil der Schweiz politischen Nachrichtendienst betrieben zu haben. Der Anklage zufolge soll er zwischen Juli 2018 und Mai 2019 mehrere E-Mails und insgesamt 53 Textnachrichten mit politischen Inhalten im Zusammenhang mit der PKK von der Schweiz aus an den türkischen Geheimdienst sowie an weitere staatliche Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Zudem soll er zwischen Ende März und Mitte April 2019 mehrere Telefonate mit einem türkischen Polizeidezernat geführt und dabei entsprechende Informationen weitergegeben haben.
Ausschlaggebend für den Freispruch betreffend den politischen Nachrichtendienst war die Frage der Verwertbarkeit wesentlicher Beweismittel im Strafverfahren. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: die Strafkammer) gelangte zum Schluss, dass diese Beweismittel, namentlich das Mobiltelefon des Angeklagten, auf strafbare resp. rechtswidrige Weise, unter anderem im Zusammenhang mit einer Freiheitsberaubung durch Privatpersonen, beschafft worden waren. Die Strafkammer erachtete die Beweislage insgesamt als nicht ausreichend, um von einem mutmasslich schweren Fall des politischen Nachrichtendienstes und damit von einer schweren Straftat auszugehen, welche die Verwertung der rechtswidrig erlangten Beweismittel hätte rechtfertigen können. Die betreffenden Beweismittel wurden daher als unverwertbar qualifiziert.
Die verbleibenden verwertbaren Beweismittel vermochten den Tatnachweis hinsichtlich des angeklagten (qualifizierten) politischen Nachrichtendienstes nicht zu erbringen.
Die Strafkammer sprach den Angeklagten daher infolge fehlender (verwertbarer) Beweise vom Vorwurf des politischen Nachrichtendienstes frei. Ein Schuldspruch (mit Verhängung einer bedingten Geldstrafe) erfolgte im von der Bundesanwaltschaft angeklagten Nebenpunkt der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration aufgrund vorsätzlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Beilage: Dispositiv SK.2026.34 vom 8. Oktober 2026
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